Mietbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

I. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer 

  1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder mittels erfolgter Buchung über die Website https://www.ph-highperformance.com zustande.
  2. Ein Rücktritt oder Widerruf vom zustande gekommenen Mietvertrag ist ausgeschlossen.
  3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder unentgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Mehrere Mieter haften solidarisch und zur ungeteilten Hand für alle Verpflichtungen und Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag.

II. Übergabe des Fahrzeuges 

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass samt Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann die Vermieterin vom Mietvertrag unverzüglich zurücktreten. Entstandene Schäden und Kosten müssen der Vermieterin ersetzt werden.
  2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzustellen. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, ist die Vermieterin berechtigt die Betankung selbst durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe der doppelten Rechnungssumme für das Nachfüllen des Tanks in Rechnung zu stellen.

III. Benutzung des Fahrzeuges

  1. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu fahren. Es ist weiters untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
  2. Das vermietete Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
  3. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt und ausschließlich auf bewachten bzw. sicheren Parkplätzen geparkt werden.
  4. Der Mieter erklärt, dass sämtliche von ihm abgegebene Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgegeben werden, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker rechtlich wirksam sind.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug während der Mietzeit mit der größtmöglichen Sorgfalt zu überprüfen und zu benutzen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein angeführten Daten (z.B. die zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit) sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
  6. Das Fahrzeug darf nur innerhalb von Italien und Österreich genutzt werden. Fahrten in andere Länder müssen von der Vermieterin vorab schriftlich ermächtigt werden.
  7. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt.
  8. Alle unsere Fahrzeuge können bis 2 Jahre nach der Miete technisch überprüft werden, ob dieselben ordnungsgemäß betrieben wurden bzw. ob der jeweilige Mieter mit dem Fahrzeug unsachgemäß umgegangen ist. In diesem Fall wird dem jeweiligen Mieter der volle Rechnungsbetrag der Reparatur in Rechnung gestellt.
  9. Driften, Burnouts sowie Launch-Control-Fahrten sind verboten. Im Falle der Zuwiderhandlung werden dem Mieter Euro 500,00 (Pauschal) für eine Launch-Control-Fahrt verrechnet. Sollte der Mieter Burnouts durchgeführt oder Drifts vollzogen haben und nachweislich die Profiltiefe gesunken ist, wird dem Mieter ab einer Veränderung von 0,5 mm Euro 400,00 (Pauschal) verrechnet. Diese Pauschale gilt pro Millimeter: bringt der Mieter das Fahrzeug mit einer Profiltiefenveränderung von bis zu 2 mm zurück (als im Übergabeprotokoll angeführt), dann diesem Euro 600,00 verrechnet. Dem Mieter wird der komplette Hinterreifensatz verrechnet, falls der Mieter das Fahrzeug mit einem Profil retourniert, dass dem nächsten Mieter eine Fahrt untersagt werden muss. Darüber hinaus wird dem Mieter in diesem Fall ein Strafgeld von Euro 1.200,00 pro angefallenen Tag an Mietausfall verrechnet.
  10. Mieter und Fahrer bestätigen, auf die PS-starken Mietfahrzeuge vor Fahrtantritt eingewiesen und eingeschult worden zu sein. Ohne ausreichende Einschulung am gemieteten Fahrzeug dürfen Mieter oder Fahrer das Fahrzeug nicht benutzen. Auch dürfen nur Mieter oder Fahrer das Fahrzeug benützen, die Erfahrung mit PS-starken Autos haben und mit diesen umgehen können und dürfen. Straßenverkehrsneulinge und unerfahrene Verkehrsteilnehmer dürfen das Fahrzeug keinesfalls benutzen.
  11. Ein zeitweiliger oder permanenter Führerscheinentzug bzw. der Lenkberechtigung ist kein Grund den Vertrag aufzulösen und verpflichtet den Mieter trotzdem, den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.

IV. Verkehrsstrafen und polizeiliche oder behördliche Verfügungen

  1. Alle Verkehrsstrafen und Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und dergleichen werden ausnahmslos dem Mieter samt Spesen und Aufwandsersatz der Vermieterin in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, die entsprechend geforderten Beträge innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab erfolgter Aufforderung vorbehaltslos zu begleichen und allfällige von der Polizeibehörde geforderte oder vom Gesetz vorgesehene Erklärungen vorzunehmen.
  2. Der Mieter und/oder Lenker des Fahrzeuges stellen die Vermieterin von sämtlichen Verwaltungsstrafen, einschließlich angewandter Nebenstrafen, Gebühren und sonstigen Kosten frei, welche Behörden anlässlich von Gesetzesverstößen vonseiten der Vermieterin erheben.
  3. Im Falle einer polizeilichen Stilllegung des Fahrzeuges, welche dem Verschulden des Mieters zuzuschreiben ist, verpflichtet sich dieser, zuzüglich zu den daraus entstehenden Spesen und Kosten jedweder Art, auch ein Strafgeld in Höhe der aktuellen doppelten Tagesmiete pro Ausfalltag bis zur erfolgten behördlichen Aufhebung des Stillstandes zu bezahlen.

V. Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen 

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin im vertragsgemäßen und ordentlichen Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
  3. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs im Innen- oder Außenbereich, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder falls das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, werden dem Mieter die Reinigungskosten in Höhe von Euro 600,00 (Pauschal) in Rechnung gestellt.
  4. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist der Vermieterin rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und von der Vermieterin genehmigen zu lassen. Erfolgt dies nicht, ist das Fahrzeug pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Wird einer Verlängerung des Mietvertrages nicht zugestimmt (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den von der Vermieterin gewährten Versicherungsschutz sowie die Haftungsreduzierung des Mieters.
  5. Ungeachtet dessen verpflichtet sich der Mieter, für die Dauer der nicht genehmigten Überschreitung der Mietdauer ein Strafgeld folgenden Ausmaßes zu bezahlen:
    • bis zu 29 Minuten verspäteter Rückgabe: kostenfrei
    • 30 Minuten bis 59 Minuten Verspätung: der Tagesmietpreises
    • ab 60 Minuten verspäteter Rückgabe: der doppelte Tagesmietpreis.
  6. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Die Vermieterin ist weiters berechtigt, vom Mieter eine Kaution zu fordern. Der Mietpreis sowie die geforderte Kaution sind im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt, ist die Vermieterin berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte abzurechnen.

VI. Versicherungsschutz

  1. Das mietgegenständliche Fahrzeug ist vollkaskoversichert mit Selbstbeteiligung. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug (bei Verschulden sowie bei Wildschäden, Hagel, Sturmschäden und Naturkatastrophen) verpflichtet sich der Mieter, folgenden Selbstbehalt an die Firma PH-HighPerformance GmbH-S.r.l. zu bezahlen.
    • bei Fahrzeugen bis zu einer Versicherungssumme von Euro 100.000,00 beläuft sich der Selbstbehalt auf Euro 5.000,00 pro Schadenfall
    • bei Fahrzeugen bis zu einer Versicherungssumme von Euro 150.000,00 beläuft sich der Selbstbehalt auf Euro 10.000,00 pro Schadenfall
    • bei Fahrzeugen bis zu einer Versicherungssumme über Euro 300.000,00 beläuft sich der Selbstbehalt auf Euro 20.000,00 pro Schadenfall.
  2. Bei einem Schadensfall ist die Vermieterin nicht verpflichtet, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern eventuell berechtigt, die Schäden mit dem Selbstbehalt, der vom Mieter zu bezahlen ist, zu decken, sofern diese Summe ausreichend ist. Die Vermieterin entscheidet daher aus eigenem Ermessen, im Schadensfall die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder nicht. Der im vorangehenden Absatz 1 bezifferte Selbstbehalt ist vom Mieter auf jeden Fall verpflichtend zu bezahlen.
  3. Dem Mieter wird, bis zum vollen Selbstbehalt, nur der tatsächliche Schaden laut eingeholtem Kostenvoranschlag einer Werkstatt verrechnet. Zuzüglich zu jedem Schaden werden dem Mieter oder Mietern Euro 800,00 an Bearbeitungsgebühr sowie der Mietausfall in Höhe der Tagesmiete laut aktueller Preisliste bis zur erfolgten Reparatur des Fahrzeuges in Rechnung gestellt. Kann die Vermieterin einen höheren Schaden nachweisen, fällt die entsprechende höhere Summe zu Lasten des Mieters an.
  4. Bei einem Glasbruch oder Glasschaden sowie im Falle einer kaputten oder beschädigten Windschutzscheibe reduziert sich der Selbstbehalt auf Euro 500,00 (Pauschal). Die zusätzliche Bearbeitungsgebühr für diese Art von Schäden beträgt Euro 250,00.
  5. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vonseiten des Mieters oder Fahrers stellen die unter diesem Vertragspunkt vereinbarten Entschädigungszahlungen an die Vermieterin lediglich die Mindestbeträge dar, die der Mieter bzw. Fahrer zu bezahlen hat. Mieter und Fahrer haften für sämtliche Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag solidarisch und zur ungeteilten Hand. Falls die Vermieterin einen höheren Schaden aus dem Vorfall nachweisen kann, sind der Mieter und Fahrer verpflichtet, diesen höheren Schaden an die Vermieterin zu ersetzen. Sollte die Versicherung einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen, so wird diese den vollen Schaden bei dem Mieter regressieren.

VII. Schäden am Fahrzeug 

  1. Treten am Fahrzeug, infolge der Übergabe an den Mieter, Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin davon unverzüglich zu unterrichten. Die Reparatur oder Beseitigung derartiger Schäden darf nur infolge einer ausdrücklich erteilten Genehmigung der Vermieterin in einer Fachwerkstatt des vermieteten Fahrzeugfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung der Vermieterin ist nicht notwendig, falls dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als Euro 80,00 betragen. Die Vermieterin erstattet die dem Mieter erwachsenen effektiven Kosten für die Reparatur oder Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, falls der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. nicht ihm zuzuschreiben sind.
  2. Bei einem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen an der Unfallstelle zu verbleiben, sowie die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, die Kennzeichen der involvierten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten samt Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten. Weiters hat der Mieterin einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) bei Rückgabe des Fahrzeugs zu erstellen und der Vermieterin auszuhändigen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich telefonisch oder notfalls per E-Mail über einen sich ereigneten Unfall zu verständigen.
  4. Bei einem Unfall ist der Mieter nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
  5. Bei einem Unfallschaden hat der Mieter für die Zeit der Reparatur keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
  6. Bei einer technischen Störung aus Verschulden des Mieters sowie im Falle eines Unfallschadens ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis für die gesamte Dauer des vereinbarten Mietverhältnisses zu bezahlen
  7. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen oder Unfallschäden der Vermieterin zu melden und anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

VIII. Haftung des Mieters 

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Handhabung oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
  2. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht angeführte dritte Person, so haften der Mieter ebenso wie der unberechtigte Dritte im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
  3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
  4. Bei Diebstahl und Vandalismus haftet der Mieter unbeschränkt für den entstandenen Schaden.
  5. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung des Fahrzeuges, für angefallene Sachverständigenkosten und sämtliche weitere der Vermieterin entstehenden Kosten und für den Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.

IX. Kündigung 

Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag in den nachstehenden Fällen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen:

  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges;
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeuges;
  • Benützung des Fahrzeuges zur Begehung von Straftaten;
  • nicht ermächtigte Weitervermietung oder Übergabe des Fahrzeugs an Dritte.

X. Stornobedingungen 

  1. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
    • bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
    • ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
    • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
    • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises:
  2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
  3. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird die Vermieterin die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt.

XI. Schlussbestimmungen

Eine eventuelle Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

XII: Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des italienischen materiellen Rechts. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand Bozen (Friedensgericht Bozen oder Landesgericht Bozen).

XIII. Datenschutz

Im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ermächtigt der Mieter die Gesellschaft PH-HighPerformance GmbH / S.r.l., dessen personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Durchführung und Archivierung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten, dies insbesondere auch zum Zwecke der Schadensabwicklung, der Mitteilung an Behörden im Zusammenhang mit Verkehrsstrafen, der Fahrzeugauslese usw.